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Allgemeine Informationen
1. In Ungarn regelt die Verordnung 26/2009. (VI. 22.) des Verkehrsministeriums den öffentlichen Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslast und Abmessungen die gesetzlichen Vorgaben überschreiten. Sie legt außerdem Straßenverwaltungs- und behördliche Verfahrensweisen fest sowie die Bedingungen für Gebührenzahlungen.
2. In Ungarn ist jedes Fahrzeug routengenehmigungspflichtig, dessen Gewicht bzw. Abmessungen – unter Berücksichtigung der Ladung – die im Sondergesetz vorgeschriebenen Werte überschreiten.
3. Die Routengenehmigung wird von der zuständigen Straßenverwaltung erteilt:
- für öffentliche Straßen außerhalb Budapests
Magyar Közút Nonprofit Zrt.,
Postanschrift:
H - 1535 Budapest, Pf. 749., Tel.: +(36) 1 819 90 34
Fax: +(36) 1 336 87 78
http://internet.kozut.hu
- für öffentliche Straßen in Budapest
Budapest Főváros Főpolgármesteri Hivatal
Közlekedési Ügyosztály
Postanschrift:
1364 Budapest 4, Pf. 1., Tel.: +(36) 1 464 59 45
Fax: +(36) 1 464 59 66
4. Der Antrag auf eine Routengenehmigung kann gestellt werden, indem das dafür vorgesehene ausgefüllte Formular bei der genehmigungserteilenden Stelle einreicht wird. Dies ist möglich bei der Straßenverwaltung, die für
den Sitz (Niederlassung) des Fahrzeughalters oder
den Abfahrtsort zuständig ist. Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland kommen, wird der öffentliche Grenzübergang als Abfahrtsort betrachtet.
Die Straßenverwaltung kann mit dem Fahrzeughalter vereinbaren, dass die für zu schwere bzw. zu große Fahrzeuge anfallende Gebühr nachträglich bezahlt wird. Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen eine Vereinbarung über die elektronische Bearbeitung und Gebührenzahlung getroffen werden. Dann wird sowohl der Antrag als auch die Routengenehmigung auf elektronischem Wege weitergeleitet.
5. Die Straßenverwaltung kann die Routengenehmigung verweigern, wenn
· die Fracht, die das zulässige Gesamtgewicht oder die höchste zulässige Achslast bzw. die höchsten zulässigen Abmessungen überschreitet, aufgeteilt werden kann, oder mit anderen Verkehrsmitteln weitertransportiert werden kann
· die Straße aufgrund ihrer Tragkraft und ihres Zustandes – unter Berücksichtigung des Unterbaus und der Größe des Freiraums über bzw. neben der Straße – nicht dazu geeignet ist, dass Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslast oder Abmessungen die gesetzlichen Vorgaben überschreiten, darauf fahren.
Die Straßenverwaltung schreibt in der Routengenehmigung die Strecke vor, die das jeweilige Fahrzeug befahren darf und die Verkehrsbedingungen.
6. Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 40 Tonnen bzw. mit einer Achslast, die die maximal zulässigen Werte übersteigt, wird eine sogenannte Übergewichtsgebühr fällig, die gemäß der offiziellen Gebührenordnung berechnet wird sowie in Abhängigkeit der Distanz (km), die das jeweilige Fahrzeug zurückgelegt hat.
7. Bei der Antragsstellung auf eine Routengenehmigung sind Verwaltungsgebühren zu zahlen.
8. Die Straßenverwaltung kann – wenn es unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist – eine polizeiliche oder sonstige Spezialbegleitung vorschreiben. Bei besonders großen bzw. schweren Transporten helfen Speditionen und Fahrzeugbegleitbüros den Transport ans Ziel zu bringen.
9. Neben der Gebühr für die eingeholte Routengenehmigung können weitere Gebühren anfallen.
10. Das Gesamtgewicht, die Achslast und die Abmessungen der im internationalen Verkehr fahrenden Fahrzeuge werden an der Landesgrenze an den Messstationen der Magyar Közút Nonprofit Zrt. (AG) kontrolliert. In bestimmten Fällen wird die Zollbehörde mit einbezogen. Wenn das routengenehmigungspflichtige Fahrzeug keine gültige Routengenehmigung besitzt, dann kann die Zollbehörde dem Fahrzeug die Ein- bzw. Ausreise untersagen.
11. Die Kontrollen der Fahrzeuge im Inlandverkehr werden von den dazu ermächtigten Behörden durchgeführt. Bei einer Kontrolle muss der Fahrer:
· das Fahrzeug anhalten
· die Fahrzeug- und Frachtpapiere vorzeigen
· das Fahrzeug vor Ort kontrollieren lassen.
Über das Kontrollergebnis wird ein Protokoll aufgenommen, wenn das routengenehmigungspflichtige Fahrzeug keine gültige Routengenehmigung hat, oder nicht die Strecke fährt, die in der Genehmigung festgelegt ist. Der Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs kann vor Ort Einspruch erheben, wenn er mit den Inhalten des Protokolls nicht einverstanden ist. Der Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt eines Protokollexemplars.
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Maximal zulässige Gewichts- und Abmessungswerte für Fahrzeuge |
Auszug aus der Verordnung 6/1990. (IV.12.) des Verkehrsministeriums (KöHÉM)
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Gesamtgewicht |
|
|
2-achsiges Fahrzeug |
18,00 Tonnen |
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2-achsiges Fahrzeug, ausschließlich Inlandstransport |
20,00 Tonnen |
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3-achsiges Kraftfahrzeug |
25,00 Tonnen |
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3-achsiges Kraftfahrzeug mit straßenschonender Achsengruppe |
26,00 Tonnen |
|
Fahrzeug mit 4 oder mehr Achsen |
30,00 Tonnen |
|
Fahrzeug mit 4 oder mehr Achsen, zwei Lenkachsen, darüber hinaus straßenschonende Achsengruppen |
32,00 Tonnen |
|
3-achsige Fahrzeugkombination, Gelenkfahrzeug |
28,00 Tonnen |
|
4-achsige Fahrzeugkombination: 2-achsiges Kraftfahrzeug + 2-achsiger Anhänger oder Auflieger |
36,00 Tonnen |
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4-achsige Fahrzeugkombination: 2-achsiges Fahrzeug mit straßenschonenden Achsen + zweiachsiger Auflieger mit einem Achsabstand von mindestens 1,8m |
38,00 Tonnen |
|
4-achsiges Gelenkfahrzeug |
36,00 Tonnen |
|
Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen |
40,00 Tonnen |
|
Gelenkfahrzeug mit 5 oder mehr Achsen |
40,00 Tonnen |
|
Fahrzeugkombination mit Auflieger, 5 oder mehr Achsen, transportiert „40-Fuß-langen ISO Container” |
44,00 Tonnen |
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|
|
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Achslast |
|
|
nicht angetriebene Achse |
10,00 Tonnen |
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angetriebene Achse |
11,50 Tonnen |
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Achsengruppe aus zwei Achsen: der Achsabstand beträgt mindestens 1,00 m und ist geringer als 1,30 m bei Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aufliegern |
16,00 Tonnen |
|
Achsengruppe aus zwei Achsen: der Achsabstand beträgt mindestens 1,30 m und ist geringer als 1,80 m, nicht straßenschonend |
18,00 Tonnen |
|
Achsengruppe aus zwei Achsen: der Achsabstand beträgt mindestens 1,30 m und ist geringer als 1,80 m, straßenschonend |
19,00 Tonnen |
|
Achsengruppe aus drei Achsen: der Achsabstand beträgt höchstens1,30 m; Anhänger, Auflieger |
21,00 Tonnen |
|
Achsengruppe aus drei Achsen: der Achsabstand beträgt höchstens 1,30 m; Fahrzeug |
22,00 Tonnen |
|
Achsengruppe aus drei Achsen: der Achsabstand ist größer als 1,30 m |
24,00 Tonnen |
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Bemerkung |
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Achsen, deren Abstand zu den benachbarten Achsen kleiner ist als 1,80 m, werden als Teil einer Achsengruppe betrachtet. |
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|
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|
|
Breite |
2,55 Meter |
|
Kühlfahrzeug |
2,60 Meter |
|
|
|
|
Höhe |
4,00 Meter |
|
|
|
|
Länge |
|
|
2-achsiger Omnibus |
13,50 Meter |
|
Omnibus mit mehr als 2 Achsen |
15,00 Meter |
|
Gelenkbus |
18,75 Meter |
|
Sonstiges Fahrzeug, außer Auflieger |
12,00 Meter |
|
Fahrzeugkombination aus Sattelzug + Auflieger |
16,50 Meter |
|
Fahrzeugkombination aus Kraftwagen oder landwirtschaftlicher Zugmaschine oder langsames Fahrzeug + ein Anhänger |
18,75 Meter |
|
Fahrzeugkombination aus Zugmaschine oder landwirtschaftlicher Zugmaschine + zwei Anhänger |
22,00 Meter |
|
Fahrzeugkombination aus Lastkraftwagen + zwei Anhänger |
24,00 Meter |
Bemerkung Die Tabelle bezieht sich auf Fahrzeuge mit luftgefüllten Gummireifen.
Für die Genehmigung einer Fahrt von zu schweren und zu großen Fahrzeugen und für das Ausstellen der Routengenehmigung ist zuständig:
Magyar Közút Nonprofit Zrt.
Útvonalengedélyezési osztály
1024 Budapest, Fényes Elek u. 7-13.
Tel.: +(36) 1 819 9034
Montags - freitags: 8.00 - 12.00 Uhr
1. Verwaltungsgebühren
|
1. Verwaltungsgrundgebühr |
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1000 Ft + Mwst |
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|
|
Richtwerte |
Multiplikator |
|
2. |
Dringlichkeit |
|
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|
2.1. |
normal |
binnen 15 Arbeitstagen |
1 |
|
2.2. |
eilig |
binnen 3 Arbeitstagen |
2 |
|
2.3. |
sofort |
binnen 6 Arbeitsstunden |
3 |
|
|
|
Richtwerte |
Multiplikator |
|
3. |
Entfernung |
|
|
|
3.1. |
regional |
Entfernung ≤ 100 km |
1 |
|
3.2. |
überregional |
Entfernung > 100 km |
1,5 |
|
4. |
Aufwendigkeit |
|
|
|
4.1. |
einfach |
Breite ≤ 3,2 m Länge ≤ 22 m Höhe ≤ 4,2 m Gesamtgewicht ≤ 50 t |
1 |
|
4.2. |
aufwendig |
3,2 m < Breite ≤ 4 m 22 m < Länge ≤ 35 m 4,2 m < Höhe ≤ 4,5 m 50 to < Gesamtgewicht ≤ 80 t 11,5 to < Last auf den einzelnen Achsen ≤ 13 t 120 % des zulässigen Wertes < Last auf der Achsengruppe ** ≤ 135 % des zulässigen Wertes |
2 |
|
4.3. |
besonders aufwendig |
4 m < Breite 35 m < Länge 4,5 m < Höhe 80 to < Gesamtgewicht 135 % des zulässigen Wertes < Last auf der Achsengruppe ** ≤ 150 % des zulässigen Wertes |
3 |
|
|
|
Bedingungen |
Multiplikator |
|
5. |
Zeitraum |
|
|
|
5.1 |
3 Monate |
|
4 |
|
5.2 |
6 Monate |
|
6 |
|
5.3 |
12 Monate |
|
8 |
|
6.1. |
Route |
|
|
|
|
für eine festgelegte Route |
Breite ≤ 3,5 m Länge ≤ 26 m Höhe ≤ 4,3 m |
1 |
|
|
2-achsiges Fahrzeug |
Gesamtgewicht ≤ 26 t |
|
|
|
3-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination |
Gesamtgewicht ≤ 36 t |
|
|
|
4-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination |
Gesamtgewicht ≤ 48 t |
|
|
|
Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen |
Gesamtgewicht ≤ 60 t Last auf den einzelnen Achsen ≤ 13 t Last auf der Achsengruppe ≤ 150 % des zulässigen Wertes |
|
|
6.2. |
Regionales Straßennetz – Fahrt im Umkreis von 50 km |
Landwirtschaftliche Zugmaschine, selbstangetriebene gezogene Arbeitsmaschine oder langsames Fahrzeug Gesamtgewicht ≤ 28 t |
0,6 |
|
6.3. |
für das gesamte Straßennetz gültig |
Breite ≤ 3 m |
2,5 |
|
|
|
Länge ≤ 22 m |
|
|
|
|
Höhe ≤ 4 m |
|
|
|
2-achsiges Fahrzeug. |
Gesamtgewicht ≤ 24 t |
|
|
|
3-achsiges Fahrzeug |
Gesamtgewicht ≤ 28 t |
|
|
|
4-achsiges Fahrzeug |
Gesamtgewicht ≤ 32 t |
|
|
|
3-achsige Fahrzeugkombination |
Gesamtgewicht ≤ 32 t |
|
|
|
4-achsige Fahrzeugkombination |
Gesamtgewicht≤ 38 t |
|
|
|
Fahrzeug oder Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen |
Gesamtgewicht≤ 40 t |
|
|
|
Last auf den einzelnen Achsen |
≤ 12 t |
|
|
|
Last auf der Achsengruppe ** |
≤ 135 % des zulässigen Wertes |
|
|
6.4. |
für Schnell- und Hauptstraßen gültig |
Breite ≤ 3,5 m |
4 |
|
|
|
Länge ≤ 26 m |
|
|
|
|
Höhe ≤ 4,3 m |
|
|
|
2-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination |
≤ 26 t |
|
|
|
3-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination |
≤ 36 t |
|
|
|
4-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination |
≤ 48 t |
|
|
|
Fahrzeug oder Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen |
≤ 60 t |
|
|
|
Last auf den einzelnen Achsen |
≤ 13 t |
|
|
|
Last auf der Achsengruppe ** |
≤ 150 % des zulässigen Wertes |
|
Die Verwaltungsgebühr errechnet sich
- a) im Falle einer Einzelgenehmigung durch das Multiplizieren der Grundgebühr mit den in den Punkten 1., 2., 3., 4. jeweils festgelegten Multiplikatoren.
- b) im Falle einer Dauergenehmigung durch das Multiplizieren der Grundgebür mit den in den Punkten 1., 2., 5., 6. jeweils festgelegten Mulitplikatoren.
Bemerkung (**)
Innerhalb einer Achsengruppe darf die Last auf den einzelnen Achsen 12 Tonnen nicht überschreiten.
2. Gebühren für die jeweiligen Fahrzeuge
1. Gebühren für Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht überschreiten.
2. Gebühren für Fahrzeuge mit luftgefüllten Gummireifen, die die maximal zulässige Achslast überschreiten.
3. Gebühren für Fahrzeuge ohne luftgefüllte Gummireifen, die die maximal zulässige Achslast überschreiten. (Kettenfahrzeuge ausgenommen)
1. Gebühren für Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht überschreiten
|
Gesamtgewicht |
in Tonnen |
Ft/km |
|
|
mehr als 40,0 bis 45,0 |
110 |
|
|
mehr als 45,0 bis 50,0 |
130 |
|
|
mehr als 50,0 bis 55,0 |
160 |
|
|
mehr als 55,0 bis 60,0 |
220 |
|
|
mehr als 60,0 bis 65,0 |
290 |
|
|
mehr als 65,0 bis 70,0 |
350 |
|
|
mehr als 70,0 bis 75,0 |
450 |
|
|
mehr als 75,0 bis 80,0 |
540 |
|
|
mehr als 80,0 bis 85,0 |
700 |
|
|
mehr als 85,0 bis 90,0 |
860 |
|
|
mehr als 90,0 bis 95,0 |
1.020 |
|
|
mehr als 95,0 bis 100,0 |
1.220 |
|
|
Über 100,0 Tonnen : für jede weiteren angefangenen 10,0 Tonnen zusätzlich 480 Ft/km. |
|
|
|
|
2.1. Gebühr – Einzelne Achse
|
Überschreitung |
in Tonnen |
Ft/km |
|
|
mehr als 0,0 bis 0,5 |
50 |
|
|
mehr als 0,5 bis 1,0 |
80 |
|
|
mehr als 1,0 bis 1,5 |
130 |
|
|
mehr als 1,5 bis 2,0 |
240 |
|
|
mehr als 2,0 bis 2,5 |
370 |
|
|
mehr als 2,5 bis 3,0 |
520 |
|
|
mehr als 3,0 bis 3,5 |
700 |
|
|
mehr als 3,5 bis 4,0 |
900 |
|
|
mehr als 4,0 bis 4,5 |
1.100 |
|
|
mehr als 4,5 bis 5,0 |
1.400 |
|
|
mehr als 5,0 bis 5,5 |
1.700 |
|
|
mehr als 5,5 bis 6,0 |
2.000 |
|
|
Bei einer Überschreitung von mehr als 6,0 Tonnen: für jede weitere angefangene halbe Tonne zusätzlich 300 Ft/km. |
|
|
3. Gebühren für Fahrzeuge ohne luftgefüllte Gummireifen, die die maximal zulässige Achslast überschreiten (Kettenfahrzeuge ausgenommen)
|
Überschreitung |
in Tonnen |
Ft/km |
|
|
mehr als 0,0 bis 0,5 |
50 |
|
|
mehr als 0,5 bis 1,0 |
80 |
|
|
mehr als 1,0 bis 1,5 |
130 |
|
|
mehr als 1,5 bis 2,0 |
190 |
|
|
mehr als 2,0 bis 2,5 |
260 |
|
|
mehr als 2,5 bis 3,0 |
340 |
|
|
mehr als 3,0 bis 3,5 |
420 |
|
|
mehr als 3,5 bis 4,0 |
510 |
|
|
mehr als 4,0 bis 4,5 |
600 |
|
|
mehr als 4,5 bis 5,0 |
690 |
|
|
mehr als 5,0 bis 5,5 |
790 |
|
|
mehr als 5,5 bis 6,0 |
900 |
|
|
Bei einer Überschreitung von mehr als 6,0 Tonnen: für jede weitere angefangene halbe Tonne zusätzlich 150 Ft/km. |
|
|
2.2. Gebühr –Achsengruppe aus zwei Achsen
|
Überschreitung |
in Tonnen |
Ft/km |
|
|
mehr als 0,0 bis 1,0 |
80 |
|
|
mehr als 1,0 bis 2,0 |
130 |
|
|
mehr als 2,0 bis 3,0 |
230 |
|
|
mehr als 3,0 bis 4,0 |
350 |
|
|
mehr als 4,0 bis 5,0 |
480 |
|
|
mehr als 5,0 bis 6,0 |
630 |
|
|
mehr als 6,0 bis 7,0 |
800 |
|
|
mehr als 7,0 bis 8,0 |
990 |
|
|
mehr als 8,0 bis 9,0 |
1.240 |
|
|
Bei einer Überschreitung von mehr als 9,0 Tonnen: für jede weitere angefangene Tonne zusätzlich 300 Ft/km. |
|
|
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2.3. Gebühr – Achsengruppe aus drei Achsen
|
Überschreitung |
in Tonnen |
Ft/km |
|
|
mehr als 0,0 bis 1,0 |
110 |
|
|
mehr als 1,0 bis 2,0 |
170 |
|
|
mehr als 2,0 bis 3,0 |
260 |
|
|
mehr als 3,0 bis 4,0 |
350 |
|
|
mehr als 4,0 bis 5,0 |
450 |
|
|
mehr als 5,0 bis 6,0 |
560 |
|
|
mehr als 6,0 bis 7,0 |
680 |
|
|
mehr als 7,0 bis 8,0 |
800 |
|
|
mehr als 8,0 bis 9,0 |
930 |
|
|
mehr als 9,0 bis 10,0 |
1.090 |
|
|
mehr als 10,0 bis 11,0 |
1.280 |
|
|
mehr als 11,0 bis 12,0 |
1.470 |
|
|
Bei einer Überschreitung von mehr als 12,0 Tonnen: für jede weitere angefangeneTonne zusätzlich 250 Ft/km. |
|
|
|