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Allgemeine Informationen  

 

1. In Ungarn regelt die Verordnung 26/2009. (VI. 22.) des Verkehrsministeriums den öffentlichen Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslast und Abmessungen die gesetzlichen Vorgaben überschreiten. Sie legt außerdem Straßenverwaltungs- und behördliche Verfahrensweisen fest sowie die Bedingungen für Gebührenzahlungen.

 

2. In Ungarn ist jedes Fahrzeug routengenehmigungspflichtig, dessen Gewicht bzw. Abmessungen – unter Berücksichtigung der Ladung – die im Sondergesetz vorgeschriebenen Werte überschreiten.

 

3. Die Routengenehmigung wird von der zuständigen Straßenverwaltung erteilt:

      - für öffentliche Straßen außerhalb Budapests  

Magyar Közút Nonprofit Zrt.,

Postanschrift:

H - 1535 Budapest, Pf. 749.,
Tel.: +(36) 1 819 90 34

Fax: +(36) 1 336 87 78

http://internet.kozut.hu

      - für öffentliche Straßen in Budapest

Budapest Főváros Főpolgármesteri Hivatal

Közlekedési Ügyosztály

Postanschrift:

1364 Budapest 4, Pf. 1.,
Tel.: +(36) 1 464 59 45

Fax: +(36) 1 464 59 66

 

4. Der Antrag auf eine Routengenehmigung kann gestellt werden, indem das dafür vorgesehene ausgefüllte Formular bei der genehmigungserteilenden Stelle einreicht wird. Dies ist möglich bei der Straßenverwaltung, die für

       den Sitz (Niederlassung) des Fahrzeughalters oder

       den Abfahrtsort zuständig ist. Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland kommen, wird der öffentliche Grenzübergang als Abfahrtsort betrachtet. 

Die Straßenverwaltung kann mit dem Fahrzeughalter vereinbaren, dass die für zu schwere bzw. zu große Fahrzeuge anfallende Gebühr nachträglich bezahlt wird. Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen eine Vereinbarung über die elektronische Bearbeitung und Gebührenzahlung getroffen werden. Dann wird sowohl der Antrag als auch die Routengenehmigung auf elektronischem Wege weitergeleitet.

                     

5. Die Straßenverwaltung kann die Routengenehmigung verweigern, wenn

·        die Fracht, die das zulässige Gesamtgewicht oder die höchste zulässige Achslast bzw. die höchsten zulässigen Abmessungen überschreitet, aufgeteilt werden kann, oder mit anderen Verkehrsmitteln weitertransportiert werden kann

·        die Straße aufgrund ihrer Tragkraft und ihres Zustandes – unter Berücksichtigung des Unterbaus und der Größe des Freiraums über bzw. neben der Straße – nicht dazu geeignet ist, dass Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslast oder Abmessungen die gesetzlichen Vorgaben überschreiten, darauf fahren.

Die Straßenverwaltung schreibt in der Routengenehmigung die Strecke vor, die das jeweilige Fahrzeug befahren darf und die Verkehrsbedingungen.

 

6. Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 40 Tonnen bzw. mit einer Achslast, die die maximal zulässigen Werte übersteigt, wird eine sogenannte Übergewichtsgebühr fällig, die gemäß der offiziellen Gebührenordnung berechnet wird sowie in Abhängigkeit der Distanz (km), die das jeweilige Fahrzeug zurückgelegt hat.

 

7. Bei der Antragsstellung auf eine Routengenehmigung sind Verwaltungsgebühren zu zahlen.

 

8. Die Straßenverwaltung kann – wenn es unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist – eine polizeiliche oder sonstige Spezialbegleitung vorschreiben. Bei besonders großen bzw. schweren Transporten helfen Speditionen und Fahrzeugbegleitbüros den Transport ans Ziel zu bringen.

 

9. Neben der Gebühr für die eingeholte Routengenehmigung können weitere Gebühren anfallen.

 

10. Das Gesamtgewicht, die Achslast und die Abmessungen der im internationalen Verkehr fahrenden Fahrzeuge werden an der Landesgrenze an den Messstationen der Magyar Közút Nonprofit Zrt. (AG) kontrolliert. In bestimmten Fällen wird die Zollbehörde mit einbezogen. Wenn das routengenehmigungspflichtige Fahrzeug keine gültige Routengenehmigung besitzt, dann kann die Zollbehörde dem Fahrzeug die Ein- bzw. Ausreise untersagen.

 

11. Die Kontrollen der Fahrzeuge im Inlandverkehr  werden von den dazu ermächtigten Behörden durchgeführt. Bei einer Kontrolle muss der Fahrer:

·        das Fahrzeug anhalten

·        die Fahrzeug- und Frachtpapiere vorzeigen

·        das Fahrzeug vor Ort kontrollieren lassen.

Über das Kontrollergebnis wird ein Protokoll aufgenommen, wenn das routengenehmigungspflichtige Fahrzeug keine gültige Routengenehmigung hat, oder nicht die Strecke fährt, die in der Genehmigung festgelegt ist. Der Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs kann vor Ort Einspruch erheben, wenn er mit den Inhalten des Protokolls nicht einverstanden ist. Der Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt eines Protokollexemplars.

 

 

Maximal zulässige Gewichts- und Abmessungswerte für Fahrzeuge

Auszug aus der Verordnung 6/1990. (IV.12.) des Verkehrsministeriums (KöHÉM)

 Gesamtgewicht

 

 2-achsiges Fahrzeug

 18,00 Tonnen

 2-achsiges Fahrzeug, ausschließlich Inlandstransport

 20,00 Tonnen

 3-achsiges Kraftfahrzeug

 25,00 Tonnen

 3-achsiges Kraftfahrzeug mit straßenschonender Achsengruppe

 26,00 Tonnen

 Fahrzeug mit 4 oder mehr Achsen

 30,00 Tonnen

Fahrzeug mit 4 oder mehr Achsen, zwei Lenkachsen, darüber hinaus straßenschonende Achsengruppen

 32,00 Tonnen

 3-achsige Fahrzeugkombination, Gelenkfahrzeug

 28,00 Tonnen

 4-achsige Fahrzeugkombination: 2-achsiges Kraftfahrzeug + 2-achsiger Anhänger oder Auflieger

 36,00 Tonnen

4-achsige Fahrzeugkombination: 2-achsiges Fahrzeug mit straßenschonenden Achsen + zweiachsiger Auflieger mit einem Achsabstand von mindestens 1,8m

 38,00 Tonnen

 4-achsiges Gelenkfahrzeug

 36,00 Tonnen

 Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen

 40,00 Tonnen

Gelenkfahrzeug mit 5 oder mehr Achsen

 40,00 Tonnen

 Fahrzeugkombination mit Auflieger, 5 oder mehr Achsen, transportiert „40-Fuß-langen ISO Container”

 44,00 Tonnen

 

 

Achslast

 

 nicht angetriebene Achse

 10,00 Tonnen

 angetriebene Achse

 11,50 Tonnen

 Achsengruppe aus zwei Achsen: der Achsabstand beträgt mindestens 1,00 m und ist geringer als 1,30 m bei Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aufliegern

 16,00 Tonnen

 Achsengruppe aus zwei Achsen: der Achsabstand beträgt mindestens 1,30 m und ist geringer als 1,80 m, nicht straßenschonend

 18,00 Tonnen

 Achsengruppe aus zwei Achsen: der Achsabstand beträgt mindestens 1,30 m und ist geringer als 1,80 m, straßenschonend

 19,00 Tonnen

Achsengruppe aus drei Achsen: der Achsabstand beträgt höchstens1,30 m; Anhänger, Auflieger

 21,00 Tonnen

 Achsengruppe aus drei Achsen: der Achsabstand beträgt höchstens 1,30 m; Fahrzeug

 22,00 Tonnen

Achsengruppe aus drei Achsen: der Achsabstand ist größer als 1,30 m

 24,00 Tonnen

Bemerkung

 

Achsen, deren Abstand zu den benachbarten Achsen kleiner ist als 1,80 m, werden als Teil einer Achsengruppe betrachtet. 

 

 

 

 Breite

 2,55 Meter

 Kühlfahrzeug

 2,60 Meter

 

 

Höhe

 4,00 Meter

 

 

 Länge

 

 2-achsiger Omnibus

 13,50 Meter

Omnibus mit mehr als 2 Achsen

 15,00 Meter

Gelenkbus

 18,75 Meter

 Sonstiges Fahrzeug, außer Auflieger

 12,00 Meter

Fahrzeugkombination aus Sattelzug + Auflieger

 16,50 Meter

 Fahrzeugkombination aus Kraftwagen oder landwirtschaftlicher Zugmaschine oder langsames Fahrzeug + ein Anhänger

 18,75 Meter

 Fahrzeugkombination aus Zugmaschine oder landwirtschaftlicher Zugmaschine + zwei Anhänger

 22,00 Meter

 Fahrzeugkombination aus Lastkraftwagen + zwei Anhänger

 24,00 Meter

 

Bemerkung
Die Tabelle bezieht sich auf Fahrzeuge mit luftgefüllten Gummireifen.

 

 

Genehmigungsstelle

 

Für die Genehmigung einer Fahrt von zu schweren und zu großen Fahrzeugen und für das Ausstellen der Routengenehmigung ist zuständig:

 

Magyar Közút Nonprofit Zrt.

Útvonalengedélyezési osztály

1024 Budapest, Fényes Elek u. 7-13.

Tel.: +(36) 1 819 9034

Montags - freitags: 8.00 - 12.00 Uhr

 

 

 

1. Verwaltungsgebühren

 

1. Verwaltungsgrundgebühr

 

1000 Ft + Mwst

 

 

 

Richtwerte

Multiplikator

2.

Dringlichkeit

 

 

2.1.

normal

binnen 15 Arbeitstagen

1

2.2.

eilig

binnen 3 Arbeitstagen

2

2.3.

sofort

binnen 6 Arbeitsstunden

3

 

 

 

Einzelgenehmigungen

 

 

 

 

 

Richtwerte

Multiplikator

3.

Entfernung

 

 

3.1.

regional

Entfernung ≤ 100 km

1

3.2.

überregional

Entfernung > 100 km

1,5

4.

Aufwendigkeit

 

 

4.1.

einfach

Breite ≤ 3,2 m
Länge ≤ 22 m
Höhe ≤ 4,2 m
Gesamtgewicht ≤ 50 t

1

4.2.

aufwendig

3,2 m < Breite ≤ 4 m
22 m < Länge ≤ 35 m
4,2 m < Höhe ≤ 4,5 m
50 to < Gesamtgewicht ≤ 80 t
11,5 to < Last auf den einzelnen Achsen ≤ 13 t
120 % des zulässigen Wertes < Last auf der Achsengruppe ** ≤ 135 % des zulässigen Wertes

 2

4.3.

besonders aufwendig

4 m < Breite
35 m < Länge
4,5 m < Höhe
80 to < Gesamtgewicht
135 % des zulässigen Wertes < Last auf der Achsengruppe ** ≤ 150 % des zulässigen Wertes

3

 

 

 

Dauergenehmigungen

 

 

 

 

 

Bedingungen

Multiplikator

5.

Zeitraum

 

 

5.1

3 Monate

 

4

5.2

6 Monate

 

6

5.3

12 Monate

 

8

6.1.

Route

 

 

 

für eine festgelegte Route

Breite ≤ 3,5 m
Länge ≤ 26 m
Höhe ≤ 4,3 m

1

 

2-achsiges Fahrzeug

Gesamtgewicht ≤ 26 t

 

 

3-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination

 Gesamtgewicht ≤ 36 t

 

 

4-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination

Gesamtgewicht ≤ 48 t

 

 

Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen

Gesamtgewicht ≤ 60 t
Last auf den einzelnen Achsen ≤ 13 t
Last auf der Achsengruppe ≤ 150 % des zulässigen Wertes

 

6.2.

Regionales Straßennetz – Fahrt im Umkreis von 50 km

Landwirtschaftliche Zugmaschine, selbstangetriebene gezogene Arbeitsmaschine oder langsames Fahrzeug
Gesamtgewicht ≤ 28 t

0,6

6.3.

für das gesamte Straßennetz gültig

Breite ≤ 3 m

2,5

 

 

Länge ≤ 22 m

 

 

 

Höhe ≤ 4 m

 

 

2-achsiges Fahrzeug.

Gesamtgewicht ≤ 24 t

 

 

3-achsiges Fahrzeug

Gesamtgewicht ≤ 28 t

 

 

4-achsiges Fahrzeug

Gesamtgewicht ≤ 32 t

 

 

3-achsige Fahrzeugkombination

Gesamtgewicht ≤ 32 t

 

 

4-achsige Fahrzeugkombination

Gesamtgewicht≤ 38 t

 

 

Fahrzeug oder Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen

Gesamtgewicht≤ 40 t

 

 

Last auf den einzelnen Achsen

≤ 12 t

 

 

Last auf der Achsengruppe **

≤ 135 % des zulässigen Wertes

 

6.4.

für Schnell- und Hauptstraßen gültig

Breite ≤ 3,5 m

4

 

 

Länge ≤ 26 m

 

 

 

Höhe ≤ 4,3 m

 

 

2-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination

≤ 26 t

 

 

3-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination

≤ 36 t

 

 

4-achsiges Fahrzeug oder Fahrzeugkombination

≤ 48 t

 

 

Fahrzeug oder Fahrzeugkombination mit 5 oder mehr Achsen

≤ 60 t

 

 

Last auf den einzelnen Achsen

≤ 13 t

 

 

Last auf der Achsengruppe **

≤ 150 % des zulässigen Wertes

 

 

Die Verwaltungsgebühr errechnet sich

    • a) im Falle einer Einzelgenehmigung durch das Multiplizieren der Grundgebühr mit den in den Punkten 1., 2., 3., 4. jeweils festgelegten Multiplikatoren.
    • b) im Falle einer Dauergenehmigung durch das Multiplizieren der Grundgebür mit den in den Punkten 1., 2., 5., 6. jeweils festgelegten Mulitplikatoren.

Bemerkung (**)

Innerhalb einer Achsengruppe darf die Last auf den  einzelnen Achsen 12 Tonnen nicht überschreiten.

 

2. Gebühren für die jeweiligen Fahrzeuge

1. Gebühren für Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht überschreiten.

2. Gebühren für Fahrzeuge mit luftgefüllten Gummireifen, die die maximal zulässige Achslast überschreiten.

3. Gebühren für Fahrzeuge ohne luftgefüllte Gummireifen, die die maximal zulässige Achslast überschreiten. (Kettenfahrzeuge ausgenommen)

 

1. Gebühren für Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht überschreiten

Gesamtgewicht

in Tonnen

Ft/km

 

mehr als 40,0 bis 45,0

110

 

mehr als 45,0 bis 50,0

130

 

mehr als 50,0 bis 55,0

160

 

mehr als 55,0 bis 60,0

220

 

mehr als 60,0 bis 65,0

290

 

mehr als 65,0 bis 70,0

350

 

mehr als 70,0 bis 75,0

450

 

mehr als 75,0 bis 80,0

540

 

mehr als 80,0 bis 85,0

700

 

mehr als 85,0 bis 90,0

860

 

mehr als 90,0 bis 95,0

1.020

 

mehr als 95,0 bis 100,0

1.220

 

Über 100,0 Tonnen : für jede weiteren angefangenen 10,0 Tonnen zusätzlich 480 Ft/km.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1. Gebühr – Einzelne Achse

Überschreitung

in Tonnen

Ft/km

 

mehr als 0,0 bis 0,5

50

 

mehr als 0,5 bis 1,0

80

 

mehr als 1,0 bis 1,5

130

 

mehr als 1,5 bis 2,0

240

 

mehr als 2,0 bis 2,5

370

 

mehr als 2,5 bis 3,0

520

 

mehr als 3,0 bis 3,5

700

 

mehr als 3,5 bis 4,0

900

 

mehr als 4,0 bis 4,5

1.100

 

mehr als 4,5 bis 5,0

1.400

 

mehr als 5,0 bis 5,5

1.700

 

mehr als 5,5 bis 6,0

2.000

 

Bei einer Überschreitung von mehr als 6,0 Tonnen: für jede weitere angefangene halbe Tonne zusätzlich 300 Ft/km.

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Gebühren für Fahrzeuge ohne luftgefüllte Gummireifen, die die maximal zulässige Achslast überschreiten
(Kettenfahrzeuge ausgenommen)

Überschreitung

in Tonnen

Ft/km

 

mehr als 0,0 bis 0,5

50

 

mehr als 0,5 bis 1,0

80

 

mehr als 1,0 bis 1,5

130

 

mehr als 1,5 bis 2,0

190

 

mehr als 2,0 bis 2,5

260

 

mehr als 2,5 bis 3,0

340

 

mehr als 3,0 bis 3,5

420

 

mehr als 3,5 bis 4,0

510

 

mehr als 4,0 bis 4,5

600

 

mehr als 4,5 bis 5,0

690

 

mehr als 5,0 bis 5,5

790

 

mehr als 5,5 bis 6,0

900

 

Bei einer Überschreitung von mehr als 6,0 Tonnen: für jede weitere angefangene halbe Tonne zusätzlich 150 Ft/km.

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2. Gebühr –Achsengruppe aus zwei Achsen

Überschreitung

in Tonnen

Ft/km

 

mehr als 0,0 bis 1,0

80

 

mehr als 1,0 bis 2,0

130

 

mehr als 2,0 bis 3,0

230

 

mehr als 3,0 bis 4,0

350

 

mehr als 4,0 bis 5,0

480

 

mehr als 5,0 bis 6,0

630

 

mehr als 6,0 bis 7,0

800

 

mehr als 7,0 bis 8,0

990

 

mehr als 8,0 bis 9,0

1.240

 

Bei einer Überschreitung von mehr als 9,0 Tonnen: für jede weitere angefangene Tonne zusätzlich 300 Ft/km.

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3. Gebühr – Achsengruppe aus drei Achsen

Überschreitung

in Tonnen

Ft/km

 

mehr als 0,0 bis 1,0

110

 

mehr als 1,0 bis 2,0

170

 

mehr als 2,0 bis 3,0

260

 

mehr als 3,0 bis 4,0

350

 

mehr als 4,0 bis 5,0

450

 

mehr als 5,0 bis 6,0

560

 

mehr als 6,0 bis 7,0

680

 

mehr als 7,0 bis 8,0

800

 

mehr als 8,0 bis 9,0

930

 

mehr als 9,0 bis 10,0

1.090

 

mehr als 10,0 bis 11,0

1.280

 

mehr als 11,0 bis 12,0

1.470

 

Bei einer Überschreitung von mehr als 12,0 Tonnen: für jede weitere angefangeneTonne zusätzlich 250 Ft/km.

 

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